Das erste deutsche Urheberrechtsgesetz...
…erlässt das Königreich Preußen – nachdem die Petition des Komponisten Gasparo Spontini (*1774 †1851) beim Bundestag des Deutschen Bundes ein Jahr zuvor folgenlos geblieben war, die er gemeinsam mit 109 Schriftstellern, Gelehrten und Tonsetzern dort eingereicht hatte.
Preußen regelt nun mit dem Gesetz zum Schutz des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst sogar die nichtdramatischen Musikschöpfungen, also die Unterhaltungsmusik: „Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im ganzen oder mit unwesentlichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubnis des Autors, seiner Erben oder Rechtsnachfolger stattfinden, solange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist.“ (§ 32) Bei veröffentlichten Ausgaben muss sich der Autor seine Rechte durch einen gedruckten Text vorbehalten – bleibt aber Eigentümer seiner Schöpfung, sofern er die Rechte daran wahrnehmen will.
Erst vier Jahre später setzt ein Bundestagsbeschluss diese preußische Regelung für den gesamten Deutschen Bund in Kraft, die dann 4 weitere Jahre später, also 1845, mit der Ausdehnung der Schutzfrist bis auf 30 Jahre nach dem Tod des Schöpfers noch erweitert wird.[1]