Das Aufführungsrecht eines Komponisten...
ist am heutigen Tage im Paris des Jahres 1847 zum erstenmal gerichtlich gestärkt worden. Zur Vorgeschichte des Gerichtsurteils berichtet Albrecht Dümling in seiner GEMA-Jubiläumsschrift folgendes:
„Der damals populäre Chansonkomponist Ernest Bourget besuchte zusammen mit seinen Kollegen Victor Parizot und Paul Henrion im März 1847 das Pariser Konzertcafé ‚Les Ambassadeurs‘, um dort bei einigen Getränken Aufführungen eigener Chansons zu lauschen. Als den drei Freunden am Ende die Rechnung präsentiert wurde, lehnten sie diese mit dem Argument ab, der Veranstalter hätte auch ihre musikalischen Beiträge nicht honoriert. Der Kellner rief den Besitzer des Etablissements, der den Einwand nicht akzeptierte und auf Bezahlung insistierte. Bourget zog daraufhin vor Gericht. Tatsächlich verbot das Tribunal de Commerce de la Seine dem Wirt am 8. September 1847, Stücke des Komponisten ohne dessen Erlaubnis zu spielen. Eine andere Instanz, die Cour d’Appel de Paris, verurteilte ihn sogar zu einer Schadensersatzzahlung an Bourget. Da somit erstmals das Aufführungsrecht des musikalischen Urhebers praktisch durchgesetzt war, gründeten die drei Kollegen zusammen mit dem Verleger Jules Colombier am 18. März 1850 eine Agence Centrale zur Verwaltung ihrer musikalischen Aufführungsrechte.“[1]